These General Terms of Business (subsequently referred to as GTB for short) form the basis for all legal transactions between Clusterland Oberösterreich GmbH (subsequently referred to as Clusterland for short) and another contractual partner and represent an integral part of all quotations, services and deliveries.
Therefore, other conditions of the contractual partner shall remain inapplicable, even when the Clusterland does not raise specific objection. The GTB shall also apply to extended performance or changes to existing contracts, even when not expressly referred to.
Our employees shall not be entitled to reach any agreements deviating from the GTB.
Individual contractual deviations shall require the written consent of both contractual parties.
Quotations on our part shall only be made in writing and be binding for one month. Order confirmation shall always be made in writing and both contractual parties shall complete the subsequent legally binding agreements with company signatures.
The contractual parties undertake that all the analyses, reports, documentation, etc. prepared by Clusterland during contractual realisation shall only be employed for the order object. Without exception, the paid or unpaid transfer of data to third parties or a publication shall require the written consent of Clusterland.
The right of copyright to the performance provided shall remain with Clusterland. Even after the full payment of the agreed amount, the usufruct right of the contractual partner to the intellectual property contained in the performance provided shall be restricted to the objective of the contractual partner and the scope determined within the contract. Should an unauthorised transfer occur, Clusterland retains the right to assert a claim for damages.
Unless otherwise agreed, the contractual partner shall have the right to withdraw from the contract is exchange for the payment of a cancellation charge amounting to 20% of the contractual value without the presentation of reasons (§ 909 Austrian Civil Code). The right of judicial restraint shall be excluded in all cases.
Should partner companies, customers, participants in competitions, etc. provide us with data, diverse information material, graphics, photos, etc. it shall be guaranteed that those persons furnishing us with this material dispose over all usufruct rights and may transfer these to us.
We guarantee that all data about which we shall be informed, will be dealt with confidentially and employed only for the agreed purpose.
Unless otherwise expressly agreed in writing, the prices stated in the order shall apply exclusive of turnover tax and miscellaneous charges and taxes applying in individual cases. Unless otherwise expressly agreed in writing, half the payment shall be made in advance as a down payment upon the provision of the order confirmation and half following the completion of the order and the presentation of an invoice. Payment shall be due upon the receipt of an invoice without deductions.
The contractual partner shall inform us immediately in writing of changes of address. Otherwise, following the standard postal process, written messages shall be regarded as delivered, when they have been sent to the address last made known to us.
Should individual provisions of the contract or these GTB become invalid or unenforceable, this shall have no effect on the remaining conditions. The invalid or unenforceable provision shall be replaced by a provision that comes closest to the purpose of the contract or this agreement.
It is expressly agreed that Clusterland Oberösterreich GmbH may provide its contractual partners with information via its monthly newsletter, as well as information relating to new products and services via e-mail.
The responsible court at the company seat in Linz shall be responsible for any disputes arising from this contract. Austrian law shall be applied.
The application of the UNCITRAL agreement of the United Nations relating to contracts concerning international goods transport is excluded.
Linz, July 2006
2. Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber somit die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.
2. Die Auswahl von geeigneten Mitarbeitern zur Bearbeitung des Auftrages, insbesondere aber auch die Festlegung der Arbeitsmodalitäten liegt im Ermessen der COG.
3. Die COG ist berechtigt, bei Erbringung ihrer Leistung nach freiem Ermessen Dritte (z.B. Sachverständige) einzubinden.
Sofern COG ihre Aufgaben nur unter Mitwirkung des Auftraggebers erbringen kann, verpflichtet sich dieser dafür Sorge zu tragen, dass COG durch ihn alle Unterlagen und Informationen, die für die Leistungserbringung durch COG notwendig oder auch nur zweckdienlich sind, umgehend zur Verfügung zu stellen. COG ist nicht verpflichtet die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen zu überprüfen. COG haftet daher keinesfalls für Schäden, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übergebenen Unterlagen und Informationen entstehen. Die Verpflichtung zu wechselseitigen Informationen und zur Koordination trifft beide Vertragsparteien.
1. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, gelten die im Angebot der COG angeführten Preise.
2. Sämtliche Rechnungen sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
3. In den angegebenen Entgeltbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, diese ist vom Auftraggeber gesondert zu bezahlen.
4. Ebenso nicht in den angegebenen Entgeltsbeträgen enthalten sind sonstige im Einzelfall anfallende Abgaben und Steuern.
5. Von COG gelegte Rechnungen sind spätestens vierzehn Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
6. Weiters ist COG berechtigt Teilrechnungen zu legen.
7. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
8. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der COG möglich. Stimmt COG einer Stornierung zu, so hat der Auftraggeber, neben den bis zur Stornierung erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten, auch eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu leisten.
9. Weiters ist COG bei Zahlungsverzug berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber schuldet der COG, im Falle des berechtigten Rücktritts, das gesamte Entgelt. COG hat zudem, unbeschadet weitergehender schadenersatzrechtlicher Ansprüche, Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. über dem Basiszinssatz. Alle mit dem Verzug des Auftraggebers in Zusammenhang stehenden Schäden der COG sind verschuldensunabhängig vom Auftraggeber zu ersetzen.
10. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das von COG bekannt zu gebende Konto. Allfällige Gebühren und Spesen für die Überweisung auf das von der COG bekannt gegebene Konto trägt der Auftraggeber.
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit von Mitarbeiter der COG als auch von COG beauftragten Dritten zu verhindern. Das gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
2. Die Verwendung von Äußerungen, die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung von den Vertragsparteien getätigt wurden, zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt COG zum Rücktritt vom Vertrag und verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des gesamten Entgelts.
3. Bei Verletzung des geistigen Eigentums der COG, insbesondere der Urheberrechte, des Know- Hows, udgl. ist volle Genugtuung zu leisten.
Die Gewährleistung wird ausgeschlossen bei offenkundigen Mängeln sowie bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers beträgt 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch ist dieser drei Jahre ab Erbringung der Leistung (und somit mit anspruchsbegründenden Ereignis) gerichtlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt selbst dann zu laufen, wenn der Schaden noch nicht eingetreten ist.
3. Die Haftung von COG ist der Höhe nach mit dem vereinbarten Entgelt begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn und Zinsverlusten ist ausgeschlossen.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung ist nicht auf solche Informationen anwendbar, hinsichtlich derer die jeweilige Vertragspartei nachweisen kann, dass
a) sie diese bereits vor Erhalt gekannt hat;
b) diese öffentlich vor Erhalt bekannt waren;
c) diese zwar nach Erhalt öffentlich bekannt wurden, dies aber nicht von ihr zu verantworten ist;
d) sie diese rechtmäßig von Dritten vor oder während der Gültigkeit dieser Vereinbarung erlangt hat.
3. COG darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
4. Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Fälle, in denen eine gesetzliche, insbesondere eine fördervertragliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
5. Die Geheimhaltungspflicht der Vertragsparteien gilt für den Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung.
6. Die COG ist befugt, ihr anvertraute personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Vertragsparteien gewährleisten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
3. Ein Rücktritt hat immer schriftlich in Form eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
2. Unwirksame Bestimmungen können jedoch insoweit herangezogen werden, als sie zur Vertragsauslegung dienlich sind.
3. Adressenänderungen hat der Auftraggeber der COG unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Allenfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach gewöhnlichem Postenlauf als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekanntgegebene Adresse erfolgen.
2. Für eventuelle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der COG zuständig.
Linz, im Juli 2011